Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

BioSt-NachV 2021

§ 27 Anerkannte Zertifizierungsstellen

Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:

1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind,
2.
Zertifizierungsstellen nach § 41 und
3.
Zertifizierungsstellen nach § 42.
§ 26 § 28